§ 4 Marktstand
(1) Es darf ausschließlich der vom Veranstalter gestellte Marktstand verwendet werden. Jede bauliche Veränderung, Erweiterung und sonstige Erweiterung der Verkaufsfläche ist untersagt.
(2) Die Zuteilung des Marktstandes (Standort) erfolgt durch den Veranstalter. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standorts besteht nicht.
(3) Für die Sicherung und Bewachung ist der Standbetreiber selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet für Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Technische Produktionsmittel
Alle verwendeten technischen Geräte (z. B. Kaffeemaschine oder Kasse) sowie alle Geräte, die der Einhaltung der Sicherheit dienen (z. B. Feuerlöscher), müssen so verkleidet oder positioniert werden, dass sie sich in das Gesamtbild des Weihnachtsmarktes unauffällig einbinden. Für alle verwendeten technischen Geräte und auch Kabel und Verteiler sind auf Anforderung Prüfzertifikate vorzuweisen. Selbiges gilt für Feuerlöscher.
Sämtliche anzuschließenden elektrischen Geräte sowie gasbetriebene Produktionsmittel sind dem Veranstalter vorab zu melden inclusive Anschlusswert und benötigter Leistung.
§ 6 Illumination / Akustik
(1) Erlaubt ist eine unauffällige, indirekte Beleuchtung der Stände. Lichtfarbe warmweiß.
(2) Nicht erlaubt sind bunte, bewegte oder blinkende Lichter sowie grelle Farben.
(3) Erlaubt ist sichtbares Licht in Form von beleuchteten Weihnachtssternen aus Naturmaterialien (z. B. Sterne aus Herrnhut, Hartenstein u. ä.) sowie Laternen elektrisch oder mit Naturlicht (Kerzen, Petroleum, Öl). Nicht erlaubt ist jegliches offenes Licht, wie offene Kerzen, Feuerschalen, Fackeln, etc.
(4) Eine musikalische Beschallung durch den Standbetreiber ist nicht gestattet.
§ 7 Verkäufer / Mitwirkende
Obligatorisch ist ein gepflegtes Erscheinungsbild, welches dem dargestellten Gewerbe entspricht. Dazu gehört eine passende Bekleidung, inklusive Kopfbedeckung und Schuhwerk. Die Kleidungsmode muss historisch sein und dem Zeitfenster zwischen 1820 und 1920 entsprechen. Auffälliger Haarschmuck, Ringe, sichtbare Tattoos und Piercings sind nicht gestattet.
§ 8 Müll / Wasser/ Entsorgung / Beräumung
(1) Es wird vom Veranstalter eine standbezogene Müllpauschale erhoben. Jeder Standbetreiber ist dennoch für die Sauberhaltung und Entsorgung seines Bereiches selbst verantwortlich, auch für den Bereich direkt um und vor dem Stand in einem Umkreis von ca. 2m. Sogenannte „Stehtische“ zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität vor den Gastronomieständen sollen ebenfalls durch den jeweiligen Standbetreiber sauber gehalten werden. Leergut ist täglich selbst zu entsorgen. Beim Abbau des Standes is zwingend darauf zu achten, dass kein Müll zurück gelassen wird, dieser in den dafür vorgesehenen Müllbehältern entsorgt wird. Bei Zuwiderhandlungen ist von einer Konventionalstrafe i. H. der Entsorgungskosten auszugehen.
(2) Es ist untersagt, Verpackungen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Standes zwischenzulagern.
(3) Zur Müllvermeidung und im Sinne der Nachhaltigkeit sind an allen Gastronomieständen für den Ausschank von Speisen und Getränken grundsätzlich nur Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck zulässig.
(3.1.) Mehrweg-Mietsystem (Drittanbieter)
Für die Umsetzung der Mehrwegpflicht stellt der Veranstalter einen externen Drittanbieter bereit, bei dem Geschirr gemietet werden kann:
- Reinigung: Die Reinigung dieses Mietgeschirrs erfolgt ausschließlich zentral durch die Spülanlage des Veranstalters.
- Logistik: Der Transport des Mietgeschirrs vom Spülbereich zum Standplatz und zurück ist in der Mietgebühr enthalten.
- Frist & Kontakt: Die Anmeldung beim Drittanbieter muss spätestens 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Die Kontaktdaten des Anbieters werden bei Vertragsvergabe bekannt gegeben.
(3.2.) Eigene Geschirr- und Besteckteile
Sonstiges Geschirr sowie Besteckteile können vom Standbetreiber selbst beigestellt und gereinigt werden. Hierbei gelten strikte optische und hygienische Vorschriften:
- Historischer Bezug (1820–1920): Alle selbst beigestellten Geschirr- und Besteckteile müssen historisch original oder optisch eng daran angelehnt sein. Sie müssen dem historischen Zeitfenster zwischen 1820 und 1920 entsprechen (z. B. kein modernes Porzellan, kein Edelstahl-Besteck in moderner Optik).
- Zentraler Spülcontainer: Jede Reinigung von Geschirr und Betriebsmitteln darf ausschließlich in dem vom Veranstalter bereitgestellten Spülcontainer (ausgestattet mit zwei Gastronomie-Doppelwaschbecken) stattfinden.
- Verbot am Stand: Alles, was über das einfache Händewaschen im eigenen Marktstand hinausgeht, ist dort strengstens untersagt.